Wie ist die Stellung der Frau im Islam?

Die Stellung der Frau im Islam ist ein häufig diskutiertes Thema in Deutschland. Dabei wird meist behauptet, in Europa und den USA seien die Geschlechter gleichgestellt, die Frau in der islamischen Welt jedoch unterdrückt. Die Wahrheit ist jedoch sehr viel komplizierter: Zwischen liberalen und konservativen Islamgelehrten bestehen große Meinungsverschiedenheiten, und was die Gläubigen in aller Welt praktizieren, ist noch einmal höchst unterschiedlich.
Islamisches Grundprinzip ist, dass Mann und Frau vor Gott gleich viel wert sind, d.h. keiner hat aufgrund seines Geschlechts eine bessere Chance auf das Paradies (z.B. Sure 3, Vers 195). Folglich obliegen beiden dieselben gottesdienstlichen Pflichten (Gebet, Almosen, Fasten und Pilgerfahrt), wobei die Frau in Zeiten der Schwangerschaft und Menstruation Erleichterung erfährt.
Aus der Gleichwertigkeit von Mann und Frau folgt jedoch keineswegs die rechtliche Gleichstellung. Der Islam schreibt den Geschlechtern aufgrund ihrer verschiedenen körperlichen Eigenschaften unterschiedliche Talente und dementsprechend Aufgaben zu, woraus sich wiederum Rechte und Pflichten ableiten.
Was manchem Nichtmuslim in der westlichen Welt als Diskriminierung erscheint, begreifen Muslime häufig als besondere Wertschätzung der Frau. In der vorislamischen Zeit hatten Frauen auf der arabischen Halbinsel eine sozial niedrigere Stellung als Männer inne. Besonders grauenvoll war die Tötung von Mädchen als ungewollte Nachkommen. Vor allem liberale, emanzipierte Muslimas und Muslime betonen heute, dass der Prophet Muhammad den Frauen nicht nur überhaupt erstmals Rechte verlieh, sondern sie darüber hinaus zu wirtschaftlich eigenständigen und politisch aktiven Persönlichkeiten erhob. Sie verweisen dabei auf die frühe islamische Geschichte, in der Frauen eine wichtige Rolle spielten: Khadidscha, die erste Ehefrau des Propheten, konvertierte gegen den Widerstand der Mekkaner zum Islam. Sie war eine stolze und vermögende Kauffrau in Mekka, für die Muhammad, bevor er sie ehelichte, als Angestellter arbeitete. Und die dritte Ehefrau Muhammads, die junge Aischa, führte Schlachten an und war nach seinem Tod eine gefragte Gelehrte.
Mann und Frau haben islamrechtlich die freie Entscheidung bei der Wahl ihres Ehepartners, in der Praxis kommt es jedoch vielerorts zu Eheschließungen gegen den Willen der Frau. Während der Mann im Islam bis zu vier Frauen ehelichen darf – vorausgesetzt es ist ihm möglich, alle gleich gut zu versorgen und zu behandeln – kann die Frau nur einen Ehemann haben, auch wenn sie sich finanziell mehrere leisten könnte. Diese Regelung gilt als deutliche Verbesserung gegenüber der vorislamischen Zeit, in der der Mann unbegrenzt viele Frauen haben durfte. Durch die Vielehe soll gesichert sein, dass alle Frauen in der Gesellschaft unter männlichen Schutz genommen werden. Praktiziert wird die Vielehe jedoch heute nur noch selten.
Nach dem traditionellen Rollenverständnis hat der Mann seine Frau und die Kinder finanziell zu versorgen, während die Frau für die Familie und den Haushalt da ist. Kommt er seinen Pflichten als Ehemann nicht nach – darunter fallen Fleiß bei der Arbeit, religiöser Glaube, eine gute Behandlung und sexuelle Befriedigung – kann sie sich vor einem Gericht von ihm scheiden lassen. Der Mann hingegen kann sich von seiner Ehefrau durch wenige Sätze, die er vor Zeugen wiederholt, trennen.
Heftige Diskussionen in Bezug auf den Umgang des Mannes mit seiner Ehefrau hat der vielbeachtete Vers 34 der 4. Sure erregt. Hierin heißt es zunächst: „Die Männer stehen den Frauen vor, weil Gott die einen vor den anderen ausgezeichnet hat (…).“ Konservative Muslime lesen daraus, dass der Mann mehr geistige und körperliche Fähigkeiten als die Frau besitzt und er daher in der Ehe über die Frau nicht nur bestimmen darf, sondern muss. Weiter heißt es in dem Vers: „Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam (…).“ Da an dieser Stelle nicht näher erläutert wird, wem die Frau gegenüber „gehorsam“ zu sein hat, üben sich die Gelehrten in der Interpretation: Die einen nennen Gott, die anderen den Ehemann. Kontrovers ist jedoch vor allem der letzte Teil des Verses: „Die, deren Widersetzlichkeit ihr fürchtet, die ermahnt, meidet in den Betten und schlagt!“ Das Verb „schlagen“ wird von den Gelehrten unterschiedlich verstanden, auch in deutschen Koranausgaben finden sich hier verschiedene Übersetzungen. Die Gelehrten verweisen darauf, dass Muhammad seine eigenen Ehefrauen nie geschlagen habe. Sie betonen, dass das Schlagen der Frau nur in einer Ausnahmesituation erlaubt und damit in der Regel verboten sei. Keinesfalls dürfe sie jedoch zurückschlagen, so die Gelehrten. Uneinigkeit besteht darüber, ab wann die im Koran beschriebene „Widersetzlichkeit“ der Frau beginnt: Mit der Beleidigung und Bloßstellung des Ehemanns, der Verweigerung des Beischlafs mit ihm, der Aufnahme eines Berufs gegen seinen Willen?
Die Islamgelehrten haben in den letzten Jahrhunderten weitere Punkte in der islamischen Rechtspraxis entwickelt, die tatsächlich oder scheinbar eine Benachteiligung der Frau festschreiben. Ein erstes Beispiel ist das Erbrecht: Beim Tod von Mutter oder Vater erbt die Schwester nur die Hälfte des Anteils des Bruders. Begründet wird dies damit, dass der Mann seine Einnahmen zum Lebensunterhalt der eigenen Familie aufwenden muss, die Frau jedoch keinerlei finanzielle Verpflichtungen gegenüber anderen hat und damit alles, was sie erwirbt, ihr eigen nennen darf.
Ungleichheit besteht auch in der Zeugenschaft vor Gericht. So zählt die Aussage eines Mannes in einigen Fällen doppelt so viel wie die einer Frau. Dies wird mit dem Schutz des Angeklagten und der Schonung der Frau begründet, denn diese sei aufgrund ihrer körperlichen Belastungen durch Menstruation und Schwangerschaft sowie ihrer Unerfahrenheit in öffentlichen Angelegenheiten eventuell in einer solchen Situation überfordert.
Auch einige Berufe sind Frauen nach Auffassung der meisten Gelehrten verwehrt. Zwar kann eine Frau Theologin und Rechtsgelehrte werden und anschließend als Mufti (arabisch: Rechtsgutachter) arbeiten, das Amt der Richterin darf sie jedoch nicht bekleiden. Ausgeschlossen ist auch die Position des Staatsoberhaupts, da dieses nach islamischem Verständnis gleichzeitig Imam (arabisch: Vorbeter) ist. Eine Frau kann jedoch nur Vorbeterin für Frauen sein. Auch aufgrund ihrer körperlichen Verfasstheit wird die Frau für solch ein wichtiges Amt als ungeeignet empfunden.
Lokale Traditionen schufen viele weitere Einschränkungen für die Frauen. Sie werden teils von konservativen Islamgelehrten übernommen und heute von ihnen durch Fernsehen und Internet als gut und richtig in der Welt verbreitet – auch wenn es für sie gar keine oder nur schwache islamrechtliche Belege gibt. Ihre Stimmen sind häufig lauter als die der liberalen Gelehrten, die auch nicht verhindern können, dass die mancherorts eingeführte und akzeptierte sehr strenge Geschlechtertrennung die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben verhindert.
Tatsächlich stehen den meisten Negativbeispielen und Problemen, die es zweifelsohne gibt, jedoch auch viele andere bemerkenswerte Fakten gegenüber. Emanzipierte muslimische Frauen und Männer – in Europa, den USA und Australien wie auch in der islamischen Welt – verteidigen die Selbstbestimmung der Frau in den Bereichen Familie, Bildung und Beruf. So gab und gibt es vereinzelt Muslimas, die hohe politische Ämter auch in streng islamischen Ländern inne hatten und haben. Am berühmtesten ist Benazir Bhutto (1953-2007), die von 1988 bis 1990 und von 1993 bis 1996 Premierministerin von Pakistan war. Der Iran weist nach Angaben der UNESCO mit 65 Prozent den höchsten Anteil an weiblichen Studierenden weltweit auf. Auch setzen sich muslimische Frauen in aller Welt mutig für die Durchsetzung der Menschenrechte ein und werden dafür mittlerweile auch international ausgezeichnet, beispielsweise die Jemenitin Tawakkul Karman, die 2011 unter anderem für ihr Engagement gegen die Kinderehe als erste Frau aus dem arabischen Raum überhaupt den Friedensnobelpreis erhielt.

(Stand: 17. Januar 2014)


 
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