Warum dürfen Frauen bei der Arbeit kein Kopftuch tragen?

Im deutschen Grundgesetz gibt es keinen Artikel, der Menschen das Tragen religiöser Symbole in der Öffentlichkeit verbietet. Im Gegenteil: In Artikel 4 ist das Recht auf Religionsfreiheit gesichert. Also dürfen muslimische Frauen auch bei der Arbeit ein Kopftuch tragen – diese Schlussfolgerung ist logisch, aber nicht immer Realität, und zwar dann nicht, wenn andere Interessen das Recht auf freie Ausübung der Religion überwiegen.
Grundsätzlich hat erst einmal kein/e Arbeitgeber/in das Recht, seinen Angestellten vorzuschreiben, wie sie ihren Glauben zu leben haben. Zwar gibt es an manchen Arbeitsplätzen Kleidungsvorschriften – so muss eine Arzthelferin einen weißen Kittel tragen, eine Flugbegleiterin ihre Uniform und die Mitarbeiterin einer Fastfoodkette deren Werbe-T-Shirts. Zu all diesen Kleidungen könnte man jedoch auch ein Kopftuch tragen.
Die Realität ist aber häufig anders. Musliminnen, die bei einem Bewerbungsgespräch Kopftuch tragen, bekommen die Stelle später manchmal erst gar nicht angeboten, wenn sie sagen, dass sie dieses für die Arbeit nicht abnehmen würden. Die Verweigerung eines Arbeitsplatzes aufgrund des Kopftuches verstößt jedoch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wie 2012 das Berliner Arbeitsgericht im Falle einer jungen Frau, die Zahnarzthelferin werden wollte, befand. In dem Urteil hieß es, die Frau sei wegen ihrer Religion diskriminiert worden.
Wenn eine Frau erst im Laufe ihrer Anstellung beginnt, ein Kopftuch zu tragen, und dann gekündigt wird, ist dies ebenfalls eine Diskriminierung, gegen die sie klagen kann. In der Vergangenheit gab es bereits mehrere Urteile, die klar gemacht haben, dass die unternehmerische Freiheit weniger wiegt als die Religionsfreiheit. Anders sieht es aus, wenn das Kopftuch nicht mit dem Arbeitsschutz vereinbar ist, den der/die Arbeitgeber/in gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in einhalten muss. Passt das Kopftuch beispielsweise nicht unter einen Schutzhelm oder droht es, sich in einer Maschine zu verfangen, muss die Frau eine andere oder gar keine Kopfbedeckung tragen.
In kirchlichen Einrichtungen kann Frauen das Tragen eines Kopftuches jedoch generell verboten werden, ohne dass dies als eine zu verurteilende Diskriminierung und Beschneidung der Religionsfreiheit gewertet wird. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts 2014 gegen eine Pflegerin in einem evangelischen Krankenhaus, die zum Islam konvertierte und ein Kopftuch zu tragen begann, ist klar, dass das in der deutschen Verfassung verankerte Recht der christlichen Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, über dem Recht auf Religionsfreiheit steht.
Ähnlich war das bis vor kurzem auch bei Lehrerinnen an einer staatlichen Schule. Die meisten Lehrerinnen und Lehrer sind nämlich Beamte und diese sind Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Staat versteht sich als weltanschaulich neutral und so sollen auch die Beamtinnen und Beamten ohne sichtbares religiöses oder politisches Bekenntnis auftreten, so die Meinung der Kopftuchgegner/innen.
Die Lehrerin Fereshta Ludin hatte mehrfach gegen die Entscheidung, sie aufgrund ihres Kopftuchs nicht als Lehrerin einzustellen, geklagt. 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Klage Fereshta Ludins abgewiesen hatte, aufgehoben und dorthin zurückverwiesen. In der Konsequenz bedeutete dies, dass die Bundesländer das Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht gesetzlich regeln müssen. Einige Bundesländer änderten daraufhin ihr Schulgesetz. Ein Kopftuch-Verbot in Schulen gibt es aktuell in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Dies wurde heftig diskutiert, denn dabei wurde das Christentum als durch den Staat bevorzugt empfunden. So mussten in Nordrhein-Westfalen beispielsweise Nonnen ihre Ordenstracht an der Schule nämlich nicht ablegen. Fereshta Ludin entschied sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Änderung des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen, an einer privaten islamischen Schule in Berlin zu unterrichten, wo sie das Kopftuch tragen durfte.
2015 fällte das Bundesverfassungsgericht ein neues Urteil und korrigierte das von 2003. Zwei muslimische Lehrerinnen aus Nordrhein-Westfalen hatten wie Fereshta Ludin erfolglos bei den Arbeitsgerichten geklagt und schließlich eine Verfassungsbeschwerde eingeleitet. In der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es jetzt: „Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar.“ Künftig soll keine „abstrakte Gefahr“ für Neutralität und Schulfrieden mehr genügen, vielmehr muss eine „hinreichend konkrete Gefahr“ von den Kopftüchern ausgehen. Das heißt in der Konsequenz: So lange sich niemand über die Kopftücher beschwert, sind sie an Schulen erlaubt. Nun gibt es aber auf Bundesebene ein Urteil, das den Regelungen in einigen Bundesländern widerspricht. Ob nun Schulgesetze wieder geändert werden und wie genau sich das multikulturelle Miteinander an deutschen Schulen entwickelt, wird sich in der Zukunft erweisen.

(Stand: 24. März 2015)


 

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